außerordentliche Einkünfte
- außerordentliche Einkünfte
I. Begriff:1. A.E. gemäß § 34 II EStG: a) ⇡ Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben, ⇡ Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen, die unter die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit fallen.
- b) Entschädigungen als Ersatz für entgangene und für entgehende Einnahmen, für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft darauf oder als ⇡ Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB (§ 34 II Nr. 2 EStG).
- c) Bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen, soweit sie für mehr als drei Jahre nachgezahlt werden (§ 34 II Nr. 3 EStG).
- 2. A.E. gemäß § 34 III EStG: Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
II. Steuersatzermäßigung:In den meisten Fällen beschränken sich die Besonderheiten bei a.E. auf eine ⇡ Progressionsglättung. Für a.E. aus der Veräußerung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs kann der Steuerpflichtige für bis zu 5 Mio. Euro die Besteuerung mit 56 Prozent (bis 2003 der Hälfte) des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes wählen (Steuersatz aber mindestens aber 19,9 Prozent). Diese Steuersatzermäßigung darf jeder Steuerpflichtige jedoch nur einmal im Leben beanspruchen und auch nur, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig im Sinn des Sozialversicherungsrechts ist (§ 34 III EStG).
Lexikon der Economics.
2013.
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